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FAQ Schwangere
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Einige Fragen sind in der Beratungsarbeit schon einmal gestellt worden und werden immer wieder gestellt. Diese häufig gestellten
Fragen (englisch: Frequently Asked Questions = FAQ) und weitere nützliche Informationen sind hier zusammengefasst.
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Jung, schwanger und nun? Sie sind überraschend schwanger und noch minderjährig? Sie fragen sich, wie Sie Ihre Schwangerschaft den Eltern "beibringen"
könnten? Und haben eventuell auch etwas Angst vor deren Reaktion? Wir möchten Sie ermutigen, sich Unterstützung zu suchen: Sie können gerne Ihre Anliegen per Mail oder im Chat unter dem Link: www.caritas.de/onlineberatung formulieren. Die Schwangerschaftsberaterinnen können Sie bei Bedarf an eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe verweisen.
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Welche Rechte und pflichten haben Väter? Vor dem Gesetz wird zwischen dem biologischen, dem sozialen oder dem juristischen Vater unterschieden. Grundsätzlich muss
der Name des (biologischen) Vaters bekannt gemacht werden, denn das Kind hat ein Recht darauf, ihn zu kennen - ebenso, wie
der Vater ein Recht darauf hat, sein Kind auf dem Weg zum Erwachsensein zu begleiten.
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Was bedeutet eigentlich Elternzeit? Elternzeit können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres ihres Kindes in Anspruch
nehmen. Die Elternzeit kann auf zwei Zeitabschnitte verteilt werden. Bis zu 12 Monate der Elternzeit können mit Zustimmung des Arbeitgebers
auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes übertragen werden. Wer Elternzeit nehmen will, muss den Arbeitgeber spätestens 7 Wochen vor Beginn schriftlich informieren und gleichzeitig erklären,
für welche Zeiten innerhalb von 2 Jahren Elternzeit genommen werden soll. Nimmt die Mutter die Elternzeit im Anschluss an
die Mutterschutzfrist, wird die Zeit der Mutterschutzfrist angerechnet. Die Elternzeit kann, auch anteilig, von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden. Während
der Elternzeit darf die Mutter oder der Vater bis zu 30 Wochenstunden erwerbstätig sein. Der Kündigungsschutz gilt auch für
die Elternzeit
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Welche Aufgaben dürfen schwangere Frauen nicht ausüben? Das Mutterschutzgesetz schränkt den Arbeitseinsatz von schwangeren Frauen überall da ein, wo ihre Gesundheit oder die ihres
Kindes gefährdet ist. So dürfen werdende Mütter nicht mit schweren körperlichen Arbeiten und nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie
schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen ausgesetzt sind. Dazu zählen:
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- das Heben schwerer Lasten oder Arbeiten, die in immer gleicher Körperhaltung ausgeführt werden
- Akkordarbeit,
- Fließbandarbeit mit vorgeschriebenem Tempo oder der Einsatz auf Beförderungsmitteln
- Mehr-, Nacht- und Sonntagsarbeit
Auch für stillende Mütter gilt ein besonderer Arbeitsschutz. Ihnen ist darüber hinaus zweimal täglich 30 Minuten oder einmal
täglich 60 Minuten für das Stillen frei zu geben. In den letzten sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin dürfen
schwangere Frauen nicht beschäftigt werden. Auf eigenen Wunsch hin können schwangere Frauen ihre Tätigkeit bis zur Geburt
des Kindes fortführen. Ein Beschäftigungsverbot gilt acht Wochen nach der Geburt. Für die Zeit der Mutterschutzfristen erhalten die Frauen Mutterschaftsgeld, das über die Krankenkassen beantragt werden muss.
Weitere Informationen beim Bundesfamilienministerium.
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Welche finanziellen Hilfen gibt es während der Schwangerschaft? Im Rahmen der Schwangerenberatung kann bei einer persönlichen finanziellen Notlage ein Antrag bei der "Bundesstiftung Mutter
und Kind- Schutz des ungeborenen Lebens" gestellt werden. In Hamburg lebende werdende Mütter können einen Antrag auf finanzielle Hilfen bei folgenden Einrichtungen stellen:
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- Sozialdienst kath. Frauen e.V. Hamburg-Altona, Telefon 43 31 56
- Sozialdienst kath. Frauen Hamburg e.V., Telefon 25 49 25 91
- Caritasverband für Hamburg e.V, Telefon 280 140 78
- Diakonisches Werk Hamburg, Telefon 306 20 208
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